Bürgerbeauftragte
Jeder hat das Recht,
sich einzeln oder in der Gemeinschaft mit anderen unmittelbar mündlich oder schriftlich an die Bürgerbeauftragte zu wenden.
Hier gelangen Sie zum Bürgerbeauftragten des Freitstaats Thüringen
Der Bürgerbeauftragte des Freistaats Thüringen
berät und unterstützt die Bürgerinnen und Bürger beim Umgang mit der Verwaltung
befasst sich mit Bürgeranliegen und tritt für eine einvernehmliche Einigung ein
wirkt auf die Beseitigung bekannt gewordener Mängel hin
bearbeitet Auskunftsbegehren und Informationsersuchen der Bürgerinnen und Bürger
kann auch von sich aus tätig werden
Rechtliche Grundlagen
Die Aufgaben und Befugnisse der Bürgerbeauftragten sind im Thüringer Gesetz über den Bürgerbeauftragten (ThürBuBG) und im Thüringer Gesetz über das Petitionswesen (ThürPetG) vom 15. Mai 2007 geregelt.
Das Amtsverhältnis
Die Bürgerbeauftragte steht in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Land.
Die Präsidentin des Landtags verpflichtet die Bürgerbeauftragte vor dem Landtag, ihr Amt gerecht und unparteiisch zu führen, das Grundgesetz und die Verfassung des Freistaates Thüringen sowie die Gesetze zu wahren und zu verteidigen.
Die Rechte der Bürgerinnen und Bürger
Jeder hat das Recht, sich einzeln oder unmittelbar mündlich oder schriftlich an die Bürgerbeauftragte zu wenden.
Die Bürgerbeauftragte führt regelmäßig Bürgersprechstunden an ihrem Dienstsitz in Erfurt und in den Landratsämtern und kreisfreien Städten durch.
Hinweise, aktuelle Termine und Informationen können auch der Internetseite der Bürgerbeauftragten entnommen werden.
Um längere Wartezeiten zu vermeiden, vereinbaren Sie bitte rechtzeitig Ihren persönlichen Gesprächstermin:
Telefon: 0361 / 573113871
Fax: 0361 / 573113872
Hausanschrift:
Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen
Jürgen-Fuchs-Straße 1
99096 Erfurt
Postanschrift:
Bürgerbeauftragte des Freistaats Thüringen
Postschließfach 90 04 55
99107 Erfurt
E-Mail:
Internet Adresse: www.buergerbeauftragter-thueringen.de
Die Rechte der Bürgerbeauftragten
Der Bürgerbeauftragte kann:
Ortstermine und Bürgersprechstunden durchführen
die Landesregierung und Behörden des Landtags sowie Körperschaften, Anstalten, Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie der Aufsicht des Landtags unterstehen, um Auskunft, Einsicht in die Unterlagen sowie Zutritt zu den Einrichtungen ersuchen
weiter:
unterstützt die Bürgerbeauftragte den Petitionsausschuss des Thüringer Landtags
nimmt an Sitzungen des Petitionsausschusses teil und
erstattet dem Landtag bis zum 31. März eines jeden Jahres einen schriftlichen Bericht über die Tätigkeit im vorausgegangenen Jahr.
Die Grenzen des Befassungsrechts
Gemäß §3 ThürBüBG sieht die Bürgerbeauftragte von einer sachlichen Prüfung ab, wenn:
sie einen Eingriff in ein schwebendes gerichtliches Verfahren oder die Nachprüfung einer gerichtlichen Entscheidung bedeuten würde
es sich um ein rechtskräftig abgeschlossenes gerichtliches Verfahren handelt und eine Wiederaufnahme des Verfahrens oder eine Abänderung der gerichtlichen Entscheidung bezweckt wird
es sich um eine Angelegenheit handelt, die Gegenstand eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens ist, oder
das vorgetragene Anliegen bereits Gegenstand eines Petitionsverfahrens nach Art. 14 der Verfassung des Freistaats Thüringens war oder ist.
Sieht die Bürgerbeauftragte von einer sachlichen Prüfung ab, so teilt sie dies dem Bürger unter Angabe der Gründe mit.